Antworten

Veröffentlichung von Daten Verstorbener


Moderator: tim52mer

eheuser
male
Beiträge: 3
Eingabeform: Text
Navigation: Text
Den Stammbaum ansehen
Ich bin aufgefordert worden, bestimmte Daten einer verstorbenen Person aus meinen Stammbaumdaten zu löschen.

Soweit ich es verstanden habe, darf ich die Daten von verstorbenen Personen in meinem Stammbaum veröffentlichen.

Wie sollte man vorgehen?

Danke
klynroer
klynroer
Beiträge: 272
Eingabeform: Grafisch
Navigation: Grafisch
Den Stammbaum ansehen
Das Bundesverfassungsgericht hat sich verschiedentlich mit dieser Frage befasst (Mephisto-Urteil et.al.).https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjqpKy57s3kAhUCKuwKHR-nCLsQFjAAegQIAhAB&url=https%3A%2F%2Fwww.juwiss.de%2F67-2018%2F&usg=AOvVaw3MOBdoiy0kcSmFxcQk3MUn
wie ich es interpretiere (was eigentlich völlig nebensächlich ist), erlischt der Personenschutz mit dem Tode (vorbehaltlich der menschenrechtlichen Achtung vor jedem Menschen, ob 'lebendig oder als Leich').
eheuser
male
Beiträge: 3
Eingabeform: Text
Navigation: Text
Den Stammbaum ansehen
Vielen Dank,

das bestätigt meine Ansicht!!

Was noch verwirrt, ist die Sperrung von Daten aus öffentlichen Quellen wie Einsicht in und Benutzung von Personenstandsbüchern (d. h. Standesamtsregistern), Kirchenbüchern und personenbezogenem Archivgut...

1.) Lebende erst 110 Jahre nach der Geburt

2.) Ehen erst nach 80 Jahren nach Eheschließung

3.) Verstorbene erst nach 30 Jahren nach dem Tod

Hier müssen wohl nur Ämter die Auskunft verweigern, ich darf aber die Daten verwenden, wenn ich sie aus einer anderen Quelle habe (das ergibt sich ja eigentlich von selbst...).
klynroer
klynroer
Beiträge: 272
Eingabeform: Grafisch
Navigation: Grafisch
Den Stammbaum ansehen
eheuser hat geschrieben: 13 September 2019, 15:52 Vielen Dank,

das bestätigt meine Ansicht!!

Was noch verwirrt, ist die Sperrung von Daten aus öffentlichen Quellen wie Einsicht in und Benutzung von Personenstandsbüchern (d. h. Standesamtsregistern), Kirchenbüchern und personenbezogenem Archivgut...

1.) Lebende erst 110 Jahre nach der Geburt

2.) Ehen erst nach 80 Jahren nach Eheschließung

3.) Verstorbene erst nach 30 Jahren nach dem Tod

Hier müssen wohl nur Ämter die Auskunft verweigern, ich darf aber die Daten verwenden, wenn ich sie aus einer anderen Quelle habe (das ergibt sich ja eigentlich von selbst...).
sofern dieses nicht mit dem Strafgesetz (oder einer unterschriebenen Verschwiegenheitsklausel) kollidiert. Auch im BGB wäre da zu forschen, ob evtl. das Erbrecht bestimmte Auflagen hat. Ein Fall für die Juristen.
Die Verwirrung nennt sich wohl Datenschutz. :)
eheuser
male
Beiträge: 3
Eingabeform: Text
Navigation: Text
Den Stammbaum ansehen
Ich habe zu Glück die Gelegenheit, heute mit der "Quelle" der Daten zu sprechen.
Antworten

Zurück zu „Geneanet“